- Mindeststeuersatz
- I. EU-Recht:1. Begriff: EU-rechtlich festgelegter Steuersatz, der bei bestimmten Steuern mindestens erhoben werden muss. Die Wahl eines höheren Steuersatzes steht, sofern nicht weitere Schranken (Steuersatzspanne, Zielsteuersätze) gesetzt sind, jedem Mitgliedstaat frei. Ziel der M. ist es, beim allmählichen Übergang der Verbrauchs- und Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt auf das Ursprungslandprinzip einem ruinösen Steuersenkungswettbewerb vorzubeugen.- 2. Umsatzsteuer: M. von 15 Prozent für normale Umsätze bis Ende 2005 festgeschrieben; eine Verlängerung ist möglich. Für den ermäßigten Steuersatz ist unbefristet ein M. von 5 Prozent vorgeschrieben.- 3. Verbrauchsteuern: M. für Tabak-, Mineralöl- und Biersteuer sind durch EG-Richtlinien vorgegeben und sollen regelmäßig angepasst werden. Bei den übrigen Verbrauchsteuern keine M. vorgesehen, hier wird allmähliche Senkung der Sätze bis hin zur Abschaffung der betreffenden Steuern infolge des Wettbewerbs der Steuersysteme bewusst in Kauf genommen.II. Einkommensteuerrecht:Bei beschränkter Steuerpflicht findet auf das inländische Einkommen des Ausländers in Deutschland der normale ⇡ Einkommensteuertarif Anwendung, d.h. die Einkommensteuer wird progressiv so bemessen, dass sie mit zunehmender Einkommenshöhe auch prozentual ansteigt. Bei der beschränkten Steuerpflicht wird jedoch nicht das gesamte Einkommen des Steuerausländers steuerlich erfasst, sondern nur die inländischen Einkünfte. Außerdem enthält der normale Steuertarif einen Grundfreibetrag, für dessen Gewährung bei einem Ausländer dessen ausländischer Wohnsitzstaat zuständig ist. Um einen unangemessen niedrigen Steuersatz für Ausländer zu verhindern, sieht die beschränkte Steuerpflicht bei der Einkommensteuer daher einen M. von 25 Prozent des Einkommens vor. Nach EU-Recht gilt dieser deutsche M. als Diskriminierung (Diskriminierungsverbote); seine Anwendung gegenüber Steuerpflichtigen aus der EU und dem EWR ist daher rechtlich problematisch.
Lexikon der Economics. 2013.